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Bewertungs- und Rechnungs­legungs­grund­sätze, Stetigkeit

Bestätigung über Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26

Die Jahresrechnung entspricht in Darstellung und Bewertung der von der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erlassenen Richtlinie Nr. 26 und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (true & fair view). Sie steht im Einklang mit den Bestimmungen von Spezialgesetzen der beruflichen Vorsorge.

Buchführungs- und Bewertungsgrundsätze

Die Einhaltung des Rechnungslegungsgrundsatzes Swiss GAAP FER 26 verlangt die konsequente Anwendung von aktuellen Werten (im Wesentlichen Marktwerte) für alle Vermögensanlagen.

Die Buchführungs- und Bewertungsgrundsätze entsprechen den Vorschriften von Art. 47, 48 und 48a BVV 2 sowie Swiss GAAP FER 26. Verbucht sind aktuelle bzw. tatsächliche Werte per Bilanzstichtag:

  • Währungsumrechnung: Kurse per Bilanzstichtag ermittelt durch den Global Custodian
  • Flüssige Mittel, Forderungen, Verbindlichkeiten: Nominalwert
  • Wertschriften (inkl. Anlagefonds und -stiftungen, Obligationen): Kurswert; fest verzinsliche Wertschriften ohne Marchzinsen (Abgrenzung in der aktiven Rechnungsabgrenzung)
  • Kollektivanlagen in Immobilien werden zu Marktwerten bewertet
  • Anlagestiftungen Immobilien: Netto-Inventarwert (NAV)
  • Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen: Berechnung durch den Experten für die berufliche Vorsorge (vgl. Abschnitt 5)
  • Sollwert der Wertschwankungsreserve: nach finanzökonomischem Ansatz (vgl. Abschnitt 6.3)

Änderung von Grundsätzen bei Bewertung, Buchführung und Rechnungslegung

Infolge der ab 2017 gültigen Anlagestrategie (vgl. Abschnitt 6.4) werden die Bilanz und die Betriebsrechnung neu dargestellt: Die bisherigen Anlagekategorien Aktien Schweiz, Aktien Ausland und Aktien Emerging Markets werden neu zur Kategorie Aktien Welt zusammengefasst. Die Vorjahreswerte der einzelnen Kategorien sind jedoch wie bisher ausgewiesen. 

Ansonsten wurden in der Berichtsperiode keine Änderungen von Grundsätzen bei Bewertung und Buchführung vorgenommen.