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Austritt / Freizügigkeit

Versicherte Personen, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen (beim Wechsel des Arbeitgebers) bevor ein Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) eintritt, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Grundlage für die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen ist das Freizügigkeitsgesetz (FZG). Dieses Gesetz gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Alter, Tod oder Invalidität Leistungen erbringen. Das Freizügigkeitsgesetz hat zum Ziel, den erworbenen Vorsorgeschutz einer versicherten Person aufrecht zu erhalten.

Im Bereich der Mindestversicherung besteht ein Anspruch der versicherten Person auf

  • alle bezahlten Sparbeiträge (Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers)
  • alle persönlich geleisteten Einlagen
  • alle Einlagen des Arbeitgebers oder der Stiftung
  • sämtliche Zinsen

Erhalt des Vorsorgeschutzes
Ihre Freizügigkeitsleistung muss der beruflichen Vorsorge erhalten bleiben. Ihr Freizügigkeitsguthaben übertragen wir
a) in der Regel an die neue Vorsorgeeinrichtung Ihres zukünftigen Arbeitgebers (Art. 3 FZG)
b) sofern Sie nicht in absehbarer Zeit eine neue Anstellung annehmen (Art. 4 FZG),
- an eine Bank, welche für Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnet oder
- an eine Lebensversicherungsgesellschaft, wenn Sie eine Freizügigkeitspolice bevorzugen.

Sie haben keinen neuen Arbeitgeber oder Sie sind bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet? Dann haben Sie unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig weiter versichern zu lassen. Die Broschüre gibt Ihnen weitere Informationen dazu.

Ausnahme des Vorsorgeschutzes
Eine Barauszahlung (Auszahlung auf Ihr Privatkonto) können Sie in folgenden Fällen gemäss Art. 5 FZG beantragen:
a) wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen,
b) wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen,
c) wenn die Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag (Arbeitnehmeranteil) beträgt.

Bei verheirateten Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft muss der Ehegatte resp. der eingetragene Partner der Auszahlung schriftlich zustimmen.

Auszahlung bei Ausreise ins Ausland (EU/EFTA)
Die bedeutendste Auswirkung des EU-Rechts auf die berufliche Vorsorge betrifft die Einschränkung der Barauszahlung bei Ausreise ins Ausland. Nach dem EU-Recht ist eine Beitragsrückvergütung bei Ende der obligatorischen Versicherung in einem Land nicht zulässig, soweit die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiter versicherungspflichtig ist.

Besteht das Vorsorgeguthaben einer Person aus Leistungsansprüchen aus der obligatorischen und aus der ausserobligatorischen Vorsorge, so kann nur die Leistung aus der obligatorischen Vorsorge nicht mehr bar bezogen werden. Ist nur einer der oben genannten Punkte nicht erfüllt, so kann das ganze Guthaben bei der Ausreise ins Ausland noch bar bezogen werden.

Ist die Barauszahlung nicht möglich, so verbleibt das Guthaben in der Schweiz auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice). Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter bzw. frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter wird das Guthaben an die Person ausbezahlt. Es findet kein Transfer des Guthabens aus beruflicher Vorsorge in die ausländische Sozialversicherung statt.