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Rentenbeziehende mit Wohnsitz im Ausland

Quellensteuerabzug für Rentenbeziehende mit Wohnsitz im Ausland

Pensionskassen sind dazu verpflichtet, für bestimmte Personenkategorien eine Steuer direkt (an der Quelle) abzuziehen und diese an die betreffende Steuerbehörde zu überweisen.

Von einer Quellensteuer betroffen sind rentenbeziehende Personen, die

  • ihre Rente aus der 2. Säule beziehen bzw. Personen, denen eine Kapitalleistung aus der 2. Säule ausgerichtet wird;
  • ihre Rente aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Versicherungseinrichtung mit Sitz im Kanton Bern erhalten;
  • zum Zeitpunkt der Auszahlung keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben. Massgebend hierfür ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort.

Die Quellensteuerpflicht entsteht auch dann, wenn diese Leistungen auf ein schweizerisches Konto überwiesen werden. Eine Person kann dann von der Quellensteuer befreit werden, wenn 

  • sie in einem Land wohnt, das mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit entsprechend lautenden Bedingungen unterzeichnet hat. Ein DBA verhindert, dass dasselbe Einkommen oder Vermögen an zwei Orten versteuert werden muss. 
  • die Rente (Total pro Kalenderjahr) weniger als CHF 1000.– und die Kapitalleistung weniger als CHF 5000.– (Total pro Kalenderjahr) beträgt.

Die Quellensteuer beträgt für Renten aus der 2. Säule 10% der Bruttoleistungen.

Neuen Wohnsitz bitte sofort melden!

Livica haftet als Schuldnerin von steuerbaren Leistungen für die Entrichtung der Quellensteuer. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen. Mit einer periodischen Überprüfung des Wohnsitzes kommen wir dieser Verpflichtung nach. Wird festgestellt, dass eine rentenbeziehende Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt und uns keine Meldung erstattet hat, erfolgt automatisch eine vorläufige Rentenkürzung. Die Rentenkürzung beginnt, nachdem wir davon Kenntnis haben, dass sich der Wohnsitz der betreffenden Person im Ausland befindet. In Abzug gebracht wird einerseits der seit der Niederlassung im Ausland bis zur Kenntnisnahme geschuldete Quellensteuerbetrag sowie der ordentliche Quellensteuerbetrag, der danach monatlich von der Rentenzahlung in Abzug gebracht wird.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt. Deshalb ist es für Livica unabdingbar, dass Sie uns bei einem Umzug ins oder im Ausland Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 10 Tagen ab Umzugsdatum von Ihrer Wohnsitzgemeinde schriftlich bestätigen lassen.

Wohnen Sie im Ausland und Sie haben uns Ihre neue Adresse noch nicht gemeldet?
Dann holen Sie dies bitte unverzüglich nach! Besten Dank!