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Meldepflichten

Jede Rentnerin bzw. jeder Rentner ist verpflichtet umgehend schriftlich zu melden:

  • Jede Änderung der Wohn- und Zahladresse
  • Eine Kopie der Abmeldung in der Schweiz, wenn der Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird, bzw. eine Kopie der Anmeldung in der Schweiz, wenn der Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt wird.
  • Jede Änderung, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, namentlich: Scheidung, Heirat, Todesfall der Ehegattin bzw. des Ehegatten, Todesfall der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners oder Todesfall der rentenberechtigten Kinder; Unterbrechung oder Ende der Ausbildung von Kindern, für die nach dem 18. Altersjahr noch Leistungen zugesprochen wurden;
  • Jede Revision der Eidg. Invalidenversicherung (Kopie des Entscheides der Eidg. IV zustellen);
  • Ansprüche und jede Revision auf Leistungen der Militärversicherung (MV), Leistungen der Unfallversicherung (UV) oder Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen, Renten und Taggelder der Eidg. AHV/IV (bitte Verfügungskopien beilegen);
  • Jedes Erwerbseinkommen von Personen, welche eine Invalidenrente beziehen. In diesem Fall hat die rentenberechtigte Person unaufgefordert eine Kopie der Lohnabrechnung bzw. des Lohnausweises zuzustellen.